EICHEN MUSIKVERLAG

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

ZU KÄUFLICH ERWERBBAREN NOTEN

Sie können alle bei uns erschienenen Noten im Fachhandel für Musikalien erwerben oder bestellen. Sollten Sie dort nicht zum gewünschten Ergebnis kommen, kontaktieren Sie gerne eine Email an:

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Noten werden zuzüglich Versand- und Verpackungskosten an Sie versendet.

BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDEN HINWEIS: MIT DEM ERWERB VON MUSIKNOTEN, WELCHE IM EICHEN MUSIKVERLAG ERSCHEINEN, IST DIE GENEHMIGUNG ZUR HERSTELLUNG EINER AUFNAHME, GLEICH FÜR WELCHEN ZWECK, NICHT AUTOMATISCH ERTEILT. DIESE MUSS IN JEDEM EINZELNEN FALL UND FÜR JEDES EINZELNE WERK GESONDERT BEIM EICHEN MUSIKVERLAG EINGEHOLT WERDEN UND GILT ALS AUSDRÜCKLICH NICHT ERTEILT, SOLANGE DIESE NICHT SCHRIFTLICH VORLIEGT.

ZU MIETMATERIAL-VERTRÄGEN

 

BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDEN HINWEIS: MIT DER BESTELLUNG UND AUSLEIHE VON LEIHMATERIALEN, WELCHE IM EICHEN MUSIKVERLAG ERSCHEINEN, IST DIE GENEHMIGUNG ZUR HERSTELLUNG EINER AUFNAHME, GLEICH FÜR WELCHEN ZWECK, NICHT AUTOMATISCH ERTEILT. DIESE MUSS IN JEDEM EINZELNEN FALL UND FÜR JEDES EINZELNE WERK GESONDERT BEIM EICHEN MUSIKVERLAG EINGEHOLT WERDEN UND GILT ALS AUSDRÜCKLICH NICHT ERTEILT, SOLANGE DIESE NICHT SCHRIFTLICH VORLIEGT.

Ansonsten gelten folgende Bedigungen:

  1. Das vom Verlag gestellte Aufführungsmaterial ist sofort nach Empfang auf Inhalt und Vollständigkeit zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen müssen dem Verlag innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Erhalt mitgeteilt werden. Nach Ablauf einer Frist können keine Beanstandungen mehr anerkannt werden.
  2. Die Materiallieferung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Eine Haftung bei verspäteter Lieferung wird vom Verlag nicht übernommen. Dies gilt nicht, wenn die Verspätung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
  3. Das Aufführungsmaterial muss unverzüglich nach der letzten Aufführung bzw. nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer gemäß Lieferschein auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an den Verlag zurückgegeben werden.
  4. Wird das Aufführungsmaterial nicht bis zu dem angegebenen Termin zurückgegeben, können für jeden angefangenen Monat 10% des vereinbarten Mietentgeltes berechnet werden, mind. jedoch 100.- €.
  5. Die Benutzung des Materials zu allen Arten von Audio-/audiovisuellen Produktionen, digitaler Speicherung (online/offline), Übermittlung, Wahrnehmbarmachung usw. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages ist ausdrücklich untersagt.
  6. Sollte der Verlag einer anderen als der vertragsgegenständlichen Verwertung zustimmen, so wird ein weiteres Entgelt für diese Verwertung fällig.
  7. Der Vertragspartner darf das Material nicht einem Dritten, zu welchem Zweck auch immer, ganz oder teilweise überlassen, verleihen oder vermieten. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner dem Verlag in Höhe des entstandenen Schadens.
  8. Aufführungen mit dramatisch-musikalischem Charakter, wie z.B. Vertanzungen, mimisch-gestische
    Darstellungen – mit oder ohne Kostüme, mit oder ohne Szenarium – sowie Werkverbindungen jeglicher Art
    sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierüber ist rechtzeitig
    vor der Aufführung ein Vertrag mit dem Verlag zu schließen.
  9. Abdruckrechte jeglicher Art, z.B. für Programme, Faltblätter oder andere Publikationen im Zusammenhang mit der/dem vertragsgegenständlichen Aufführung/en, müssen mindestens zwei Wochen vor der Aufführung vom Verlag erworben werden.
  10. Sämtliche in Zusammenhang mit einer Materialmiete entstehenden Portokosten sind vom Besteller zu tragen.
  11. Zur Ansicht gelieferte Materialteile dürfen ohne vorherige Zustimmung des Verlages nicht für Aufführungen und Aufzeichnungen oder sonstige Auswertungen jeglicher Art verwendet werden.
  12. Etwa verlorengegangene, stark beschädigte oder sonst wie unbrauchbar gewordene Aufführungsmateriale oder Teile davon sind dem Verlag zum Neubeschaffungspreis zu ersetzen.
  13. Bei Ausfall der Aufführung/en ist der Verlag unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und das Aufführungsmaterial zurückzusenden. In diesem Fall wird die Hälfte des Mietentgeltes fällig. Unterbleibt die Benachrichtigung, ist das gesamte Mitentgelt zu entrichten.
  14. Im Falle der Verschiebung der Aufführung/en ist der Verlag ebenfalls unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Sollte/n die Aufführung/en nicht binnen zwei Monaten nachgeholt werden, berechnet der Verlag die Hälfte des in Rechnung gestellten Mietentgeltes als Ausfallgebühr.
  15. Für den Fall, dass nach Erstellung der Rechnung an den Vertragspartner diese nachträglich auf einen Dritten umgeschrieben werden muss, hat der Verlag einen Anspruch auf Aufwandsersatz in Höhe von € 30.- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für jede umzuschreibende Rechnung zu Lasten des Vertragspartners.
  16. Der Vertragspartner darf das Aufführungsmaterial nur für die vereinbarte/n Aufführung/en nutzen. Er darf es weder ganz, noch teilweise zu Auszügen oder Bearbeitungen verwenden, noch ganz oder teilweise abschreiben, digitalisieren oder vervielfältigen, gleich in welchem Verfahren.
  17. Die Benutzung des Materials zu allen Arten von Audio-/audiovisuellen Produktionen, digitaler Speicherung (online/offline), Übermittlung, Wahrnehmbarmachung usw. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages ist ausdrücklich untersagt.
  18. Sollte der Verlag einer anderen als der vertragsgegenständlichen Verwertung zustimmen, so ist ein weiteres Entgelt für diese Verwertung zu vereinbaren.
  19. Der Vertragspartner darf das Material nicht einem Dritten, zu welchem Zweck auch immer, ganz oder teilweise überlassen, verleihen oder vermieten. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner dem Verlag in Höhe des entstandenen Schadens.
  20. Aufführungen mit dramatisch-musikalischem Charakter, wie z.B. Vertanzungen, mimisch-gestische Darstellungen – mit oder ohne Kostüme, mit oder ohne Szenarium – sowie Werkverbindungen jeglicher Art sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierüber ist rechtzeitig vor der Aufführung ein Vertrag mit dem Verlag zu schließen.
  21. Abdruckrechte jeglicher Art, z.B. für Programme, Faltblätter oder andere Publikationen im Zusammenhang mit der/dem vertragsgegenständlichen Aufführung/en, müssen mindestens zwei Wochen vor der Aufführung vom Verlag erworben werden.
  22. Zur Ansicht gelieferte Materialteile dürfen ohne vorherige Zustimmung des Verlages nicht für Aufführungen und Aufzeichnungen oder sonstige Auswertungen jeglicher Art verwendet werden.
  23. Das Recht der öffentlichen Aufführung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, sondern muss bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, z.B. GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, zuständige Bezirksdirektion), VG – Musikedition (Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen [Ausgaben] von Musikwerken, Königstor 1A, D – 34117 Kassel) erworben werden. Die Anmeldung der Aufführung/en muss unter Angabe aller am Werk beteiligten erfolgen (Komponist, ggf. Bearbeiter, Textdichter, ggf. Übersetzer, ggf. Herausgeber, Verlag). Bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung der Aufführung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft haftet der Verlagspartner dem Verlag in Höhe der entgangenen Aufführungsvergütungen, soweit keine anderen Bestimmungen der zuständigen Verwertungsgesellschaft entgegenstehen. Bei Aufführung/en im Ausland sind die dortigen für die musikalischen Aufführungsrechte zuständigen Verwertungsgesellschaften zu unterrichten. Für den Fall, dass es in dem Aufführungsland keine solche Verwertungsgesellschaften gibt, ist mit dem Verlag eine gesonderte Vereinbarung bezüglich der Aufführungsrechte und ihrer Vergütung zu treffen.
  24. Der Verlag hat Anspruch auf je zwei Freikarten der besten Kategorie für jede Aufführung. Sind Vertragspartner und Veranstalter nicht identisch, hat der Vertragspartner die Erfüllung dieses Anspruchs sicherzustellen.
  25. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, binnen einer Woche nach der Aufführung 2 Exemplare des für die Aufführung ausgegebenen Programms sowie nach Möglichkeit Presseberichte kostenlos an den Verlag zu senden.
  26. Erfüllt der Vertragspartner die vorstehenden Bedingungen nicht, behält sich der Verlag Schadensersatzansprüche vor. Der Vertragspartner des EICHEN MUSIKVERLAGs erkennt insbesondere bei Verletzungen, die unter 5. genannt werden, eine Schadensersatzsumme von 500,00 € pro Seite an. Es ist hierbei unerheblich ob mit den Seiten ganz oder teilweise in den beschriebenen Weisen verfahren wird.
  27. Es gelten gesonderte Bedingungen für öffentlich rechtliche Sendeanstalten
  28. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der jeweilige Sitz des Verlages.