Berlin, den 18. November 2016
Auf Grund eines am 14. November 2016 ergangenen Urteils des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 16 O 75/ 13) ist nicht gewiß, ob das Engagement des EICHEN MUSIKVERLAG für die Belange von Komponisten zeitgenössischer Musik in der bisherigen Weise fortgesetzt werden kann. Die Kläger hatten sich mit ihrer Klage dagegen ausgesprochen, Musikverlage an den Einnahmen der GEMA zu beteiligen. Da die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, kann derzeit keine Aussage darüber getroffen werden, ob Musikverlage auch künftig an Ausschüttungen durch die GEMA zu beteiligen sind. Es ist nun zu befürchten, dass die Zusammenarbeit von Komponisten, Textdichtern und Verlagen nicht mehr in der bisherigen und bewährten Form stattfinden kann.
Im EICHEN MUSIKVERLAG werden vor allem umfangreiche Notenmateriale u.a. zur Verwendung von großen Orchestern, Ensembles und Chören produziert. Dies ist in der Regel sehr aufwändig und damit auch sehr teuer. Die generelle Behauptung der Kläger, Musiknoten würden heute nicht mehr hergestellt, kann sich demnach nicht auf den EICHEN MUSIKVERLAG beziehen und ist wahrscheinlich nicht nur hier falsch. Richtig ist, dass sich der EICHEN MUSIKVERLAG – wie andere Musikverlage auch – sehr für die Veröffentlichung und die Verbreitung von musikalischen Werken einsetzt und dies durch Herstellung der entsprechenden Materiale erst ermöglicht, wovon vor allem Urheber profitieren.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht abzusehen, welche Folgen dieses Urteil im einzelnen haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Arbeit von Musikverlagen durch die Beteiligung an Einnahmen durch die GEMA auch weiterhin honoriert wird, und als sinnvoller Abschnitt angesehen wird für die Reise eines Musikwerks vom Schreibtisch des Komponisten in die Konzertsäle.